Die Beauftragte für Korruptionsprävention ist eine vom Präsidium bestellte Vertrauensperson, die sowohl für die Bediensteten der Universität als auch für Geschäftspartner und Dritte als neutrale Ansprechpartnerin fungiert. Sie geht Hinweisen nach und veranlasst im Einvernehmen mit dem Präsidium ggf. weitere Schritte.
Informationen zur Korruptionsbekämpfung finden Universitätsangehörige im Service und Downloadbereich.
Für geschlossene Bereiche wie Fachbereiche, Institute, Lehrstühle, Abteilungen werden auch Infor-mationsveranstaltungen angeboten.
Wenden Sie sich mit Ihren Anliegen (Beratung, Information, Schulung, Beschwerde, Meldung o.ä.) gerne an mich, s. Kontaktinformationen in der rechten Spalte.
Möchten Sie für Ihre Meldung über Verstöße durch Angehörige der JGU den Schutz Ihrer Identität in Anspruch nehmen, wenden Sie sich bitte an die
interne Meldestelle der JGU: meldestelle@uni-mainz.de.
NEU:
Die bisherige Dienstanweisung zur Korruptionsprävention wurde durch die Antikorruptionsrichtlinie von 30.03.2026 ersetzt; Sie finden sie ab sofort im Downloadbereich (s. rechte Spalte).
Bitte beachten Sie die geänderte Regelung zur Erteilung der vorherigen Zustimmung zur Annahme von Geschenken und Aufmerksamkeiten (§ 8 der Antikorruptionsrichtlinie) in Verbindung mit den ebenfalls im Downloadbereich zur Verfügung gestellten Delegationsverfügungen des Präsidenten bzw. der Kanzlerin:
Betreffend die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte sowie die sonstigen nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen hat der Präsident die Befugnis des Dienstvorgesetzten zur Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen auf die Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche, die Rektorinnen und Rektoren der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz sowie die Leiterinnen und Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen delegiert; diese Befugnis kann delegiert werden.
Über Anträge von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern entscheidet der Präsident.
Betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung hat die Kanzlerin die Befugnis der Dienstvorgesetzten zur Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen auf die Leiterinnen und Leiter der Dezernate, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, die Stabsstellenleiterinnen und Stabsstellenleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Zentralen Einrichtungen delegiert; diese Befugnis kann delegiert werden.